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den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 -, | |
b) |
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.OVG - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes und wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 – ist damit gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Ausschreibung von Herrn Sun Myung Mun und Frau Hak Ya Han Mun zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1013).
2. Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in der Bundesrepublik Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Herr und Frau Mun beabsichtigten Ende 1995, im Rahmen einer Welttour in die Bundesrepublik einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahestehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel "Die wahre Familie und ich" halten sollte; außerdem wollten Herr und Frau Mun Gespräche mit ihren Anhängern führen.
3. Nachdem es vor dem Hintergrund von Bedenken gegen Auftreten und Wirken des Beschwerdeführers sowie der Eheleute Mun zu verschiedenen Anfragen hinsichtlich der beabsichtigten Reise der Eheleute Mun gekommen war, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesministeriums des Innern die Eheleute Mun Ende 1995 für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aus. Den Eheleuten Mun wurde bei ihrer kurz darauf erfolgten Ankunft in Paris auf Grund der Ausschreibung die Einreise verweigert. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Sie führt dazu, dass den Eheleuten Mun die Einreise in jeden Schengen-Staat verweigert wird, wenn nicht der betreffende Staat einen Dispens erteilt.
4. Das Verwaltungsgericht wies die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers stellte das Oberverwaltungsgericht durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage fest; die Revision hiergegen blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei klagebefugt, weil jedenfalls für Fragen der Zulässigkeit der Klage davon auszugehen sei, dass er Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für sich in Anspruch nehmen könne. Den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen komme zwar einfachrechtlich keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Eröffneten diese der Behörde Ermessen, seien bei dessen Ausübung aber auch durch die zu treffende Entscheidung berührte verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Grundrechte Dritter zu berücksichtigen. Hiermit korrespondiere ein subjektives Recht des betroffenen Grundrechtsträgers. Angesichts der Weite des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit und wegen der grundsätzlich nicht bestehenden selbstständigen Rechtsposition der Religionsgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren ihres religiösen Oberhaupts bestehe die Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Religionsgemeinschaft allerdings nur, sofern die Einreiseverweigerung religiöse Belange der Gemeinschaft nach deren eigenem Verständnis nicht unerheblich beeinträchtige. Ob tatsächlich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung bestehe und welche Folgen sich hieraus ergäben, sei im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.
5. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Dem Besuch der Eheleute Mun komme nach der Theologie der Vereinigungskirche keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung zu. Die gemeinsame Religionsausübung sei auch ohne persönliche Begegnungen wie die vorgesehene uneingeschränkt möglich. Seine Bedeutung erhalte der Besuch der Eheleute Mun für die Mitglieder des Beschwerdeführers vielmehr dadurch, dass er für diese ein von der Ausstrahlung und der Persönlichkeit des Herrn Mun geprägtes außerordentliches Erlebnis gemeinschaftlicher Begegnung darstelle. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Gläubigen der auf Herrn Mun ausgerichteten Religion einem persönlichen Treffen mit ihm und seiner Ehefrau einen hohen Stellenwert beimäßen und dieser auf die Mitglieder des Beschwerdeführers inspirierend wirke, Begeisterung entfache und Optimismus verbreite. Diese Effekte hätten aber keinen spezifisch religiösen Gehalt, z.B. in Gestalt eines Offenbarungserlebnisses, sondern seien solche, die sich mit jeder Begegnung mit einem geistlichen Oberhaupt einer Kirche verbänden.
6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützten die Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine - im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften - besondere Bedeutung der Begegnung zwischen dem religiösen Oberhaupt und den Mitgliedern voraussetze und die "nur übliche" Bedeutung des Besuchs des kirchlichen Oberhaupts nicht ausreiche. Im Übrigen komme der persönlichen Begegnung der Mitglieder des Beschwerdeführers mit ihrem religiösen Führer eine besondere Bedeutung zu, die das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede stelle und die allein religiös begründet sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einreise für einen Ausländer bestehe eine Pflicht des Staates und ein korrespondierendes Recht der Religionsgemeinschaft auf Berücksichtigung der Interessen der Religionsgemeinschaft nur, wenn mit der Verweigerung der Einreise religiöse Belange der Glaubensgemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall - hier anhand des Charakters des geplanten Besuchs, der zu der Einreiseverweigerung geführt habe - beurteilt werden. Die angegriffene Entscheidung lege zwar Rechtsgrundsätze zu Grunde, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwichen und zu hohe Anforderungen stellten. Das angegriffene Urteil beruhe hierauf aber nicht, weil auch bei zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe mangels entsprechender Darlegungen eine spezifisch religiöse Bedeutung des im Herbst 1995 geplanten Besuches nicht angenommen werden könne.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Ziel der erhobenen Klage sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung insgesamt gewesen; diesem Rechtsschutzziel würden die allein auf den im Herbst 1995 geplanten Besuch abstellenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht.
2. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liege ebenso wie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein Maßstab zugrunde, der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht werde. Bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs hätte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufheben müssen. Das im Herbst 1995 geplante Treffen habe eine spezifisch religiöse Dimension gehabt. Das Grundgesetz schütze nicht nur das Haben einer religiösen Überzeugung, sondern auch die freie Entfaltung bei der Ausübung der Religion. Hierzu zähle auch und gerade der persönliche Kontakt mit religiösen Oberhäuptern. Die besondere Bedeutung eines persönlichen Zusammentreffens sei im vorliegenden Fall offenkundig, weil Herr Mun der Gründer der Vereinigungskirche und nach deren Glaubensinhalten der Messias sei. Die Möglichkeit, den Religionsführer im Ausland zu treffen, stelle kein Äquivalent für dessen Besuch dar. Eine Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf einen Kernbereich der Religionsausübung sei (auch) in diesem Zusammenhang unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt, auf die besondere Bedeutung des geplanten Treffens für ihn in Abgrenzung zu seinen Mitgliedern einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst in seiner vorangegangenen Entscheidung insoweit keine Differenzierung vorgenommen habe.
3. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht erkennbar. Die Verweigerung eines Kurzbesuchs komme nur in Betracht, wenn hierfür Gründe des öffentlichen Wohls sprächen, die so gewichtig seien, dass sie vor Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Bestand hätten. Der Vortrag der Beklagten im Ausgangsverfahren habe sich jedoch auf Gerüchte und Vermutungen beschränkt. Einzubeziehen sei in die Würdigung auch der negative Einfluss, den die Einreiseverweigerung auf das Ansehen des Beschwerdeführers habe.
Das Bundesministerium des Innern hält bereits das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für nicht gegeben, weil Herr Mun selbst sich - jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren - nicht gegen seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gewandt habe. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht betroffen, weil dem im Jahr 1995 geplanten Besuch der Eheleute Mun die erforderliche spezifisch religiöse Dimension gefehlt habe. Insoweit sei zwar auf die Inhalte der jeweiligen Glaubenslehre abzustellen; dies bedeute aber nicht, dass auf einen objektiv nachvollziehbaren religiösen Bezug des jeweiligen Verhaltens verzichtet werden könne. Ein solcher fehle, wie das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hätten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betroffen sei, könne die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil die den Beschwerdeführer nur mittelbar treffende Ausschreibung der Eheleute Mun im Schengener Informationssystem verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die zuständigen Stellen hätten das ihnen bei Fragen der Einreise zukommende weite Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei auf problematische Inhalte der Lehre der Vereinigungskirche gestützt. Insbesondere stehe diese im Widerspruch zu den in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG sowie in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Gewichtige religiöse Gründe für den Besuch der Eheleute Mun hätten demgegenüber nicht bestanden. Die Einreiseverweigerung wirke auch weder stigmatisierend noch beeinträchtige sie das (sonstige) Wirken des Beschwerdeführers. Sie sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Staat mit ihr den gegenüber seinen Bürgern bestehenden Schutzpflichten nachkomme, die sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG ergäben.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere kann dem Beschwerdeführer, dem es gerade um die Durchsetzung eigener geschützter Interessen geht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit Blick auf die Nichtwahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch Herrn Mun abgesprochen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
1. Der Beschwerdeführer kann sich als religiöse Vereinigung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
a) Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein (vgl. BVerfGE 102, 370 <383>; 105, 279 <293>). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 <132>; 42, 312 <323>; 70, 138 <161>; 99, 100 <118>; 102, 370 <383>; 105, 279 <293>). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft nicht nur behauptet wird, sondern es sich bei dem Bekenntnis und der Gemeinschaft auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt (BVerfGE 83, 341 <353>).
b) Der Beschwerdeführer widmet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - jedenfalls auch - der gemeinsamen Pflege der Lehren des Herrn Mun, die sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht als Religion eingeordnet haben. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären beansprucht, wie es bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Glauben der Fall ist, dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterstellen (vgl. BVerfGE 105, 279 <293> für die Osho-Bewegung). Dass der Beschwerdeführer daneben möglicherweise auch andere - insbesondere wirtschaftliche - Zwecke verfolgt, steht dieser Einordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 105, 279 <293>).
2. Die im Ausgangsverfahren angegriffene Maßnahme berührt den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
a) Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 <132>; 24, 236 <246 f.>; 53, 366 <387>; 105, 279 <293 f.>). Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>; s. ferner BVerfGE 12, 1 <4>; 18, 385 <386 f.>; 24, 236 <247 f.>; 41, 65 <84>; 42, 312 <332>; 53, 366 <392 f., 401>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>; 102, 370 <394>).
Soweit der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Schrifttum mit Hilfe von Erheblichkeitskriterien restriktiv gefasst wird (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 4 Rn. 15; Mager, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2000, Art. 4 Rn. 56; Schoch, Die Grundrechtsdogmatik vor den Herausforderungen einer multikonfessionellen Gesellschaft, in: Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 149 <157 ff.>), betreffen diese Erwägungen vor allem Betätigungen, mit denen die Religionsgemeinschaft über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus in die Gesellschaft hineinwirkt. Ob und inwieweit ihnen zu folgen sein könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier geht es um eine Frage, die den Bereich der innergemeinschaftlichen Pflege und Betätigung des vom Beschwerdeführer vertretenen Glaubens betrifft. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer und geistlichem Oberhaupt zukommt, kann, von offensichtlich außerreligiösen Begegnungszusammenhängen abgesehen, nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die "mangels Einsicht und geeigneter Kriterien" (BVerfGE 102, 370 <394>) der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Auch wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, ist es dem Staat verwehrt, eigene Bewertungen und Gewichtungen diesbezüglicher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen. Dementsprechend kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die beanstandete staatliche Maßnahme der Religionsgemeinschaft bzw. ihren Anhängern die Ausübung ihrer Religion gänzlich oder wesentlich unmöglich macht. Abgesehen davon, dass die Anlegung eines solchen Maßstabs eine inhaltliche Bewertung religiöser Fragen erzwänge, führte dies zu einem mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbarenden Schutz lediglich eines "religiösen Existenzminimums". Welche äußersten Grenzen der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften gesetzt sind, bedarf hier keiner Erörterung.
b) Das zu dem Einreiseverbot Anlass gebende Besuchsvorhaben der Eheleute Mun gründete nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der vom Beschwerdeführer vertretenen Religion. Es diente - jedenfalls auch - dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter, dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer, hier nicht festgestellter Hinweise – etwa auf einen rein touristischen Charakter des Aufenthalts - bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. Das Einreiseverbot berührt demnach den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der im Herbst 1995 geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung damit eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die, wie dargelegt, staatlichen Stellen verwehrt ist. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Grundrechtsverstoß.
aa) Der grundrechtliche Schutz der Religionsgemeinschaften führt allerdings nicht dazu, dass diese von den Regelungen des für alle geltenden Rechts von vornherein ausgenommen sind. Auch kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Insofern kann für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nichts anders gelten als für andere grundrechtlich geschützte Positionen wie z.B. solche aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 76, 1 <47, 49 ff.>). Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 <356>; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 <251>; 53, 366 <401>, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406 <407>).
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, die Voraussetzungen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht geprüft. Das Ergebnis der bei zutreffender Bestimmung der Reichweite des durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Schutzes vorzunehmenden Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des Beschwerdeführers ist nicht in einer Weise deutlich absehbar, die es dem Bundesverfassungsgericht erlauben könnte, von der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache abzusehen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens über § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) hinaus insoweit gebunden hat, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt. Aus den in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SDÜ aufgeführten Beispielen für die Annahme derartiger Gefahren, die auf begangene oder zu befürchtende Straftaten des Ausländers Bezug nehmen, folgt zugleich, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr eine gewisse Erheblichkeit haben muss. Es ist bereits nicht offenkundig, dass ein Besuch der Eheleute Mun ein derartiges Gefahrenpotential birgt. Erst recht liegt nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun Gefahren mit sich bringen, die auch bei der gebotenen Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob und inwieweit auch § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) angesichts der in Art. 20 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) und e) SDÜ getroffenen Regelung für eine nur national wirkende Einreiseverweigerung einschränkend ausgelegt werden müsste, kann dahinstehen, weil Gegenstand des Ausgangsverfahrens allein die auf der Grundlage des Art. 96 Abs. 2 SDÜ getroffene Maßnahme ist. Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 102, 370 <394 f.>) und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 72, 278 <289>).
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, dass Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht sein Rechtsschutzziel verfehlt hätten, indem sie allein auf den im Herbst 1995 geplanten, den Anlass für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gebenden Besuch abgestellt hätten, bedarf es keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsschutzanliegen nach der aus Sachgründen erfolgten Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht vor diesem weiterverfolgen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Pressespiegel Zusammengestellt vom Arbeitskreis für Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigungskirche e.V. Betrifft: Aufhebung des Einreiseverbots für Rev. Dr. Sun Myung Moon und Ehefrau Dr. Hak Ja Han Moon Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006 Bekanntgabe: 09.11.2006 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1908/03 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Vereinigungskirche e.V. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.OVG - Volltext des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20061024_2bvr190 803.html Stuttgarter Zeitung 11.11.2006 Herein! Mun-Sekte und Grundgesetz: Der Messias soll ruhig kommen Zwei entscheidende Sätze enthält der Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts, durch den, wie gestern gemeldet, ein 1995 über Reverend Mun, den Stifter der Vereinigungskirche, verhängtes Einreiseverbot aufgehoben worden ist. Der erste Satz lautet: Welche Handlungen vom Schutz der Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes "erfaßt sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, daß eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt". Im Rahmen einer Weltreise hatte der Kirchengründer vor elf Jahren deutschen Boden betreten wollen, um einen Vortrag zum Thema "Die wahre Familie und ich" zu halten und Gespräche mit seinen Anhängern zu führen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sprach der geplanten Visite eine "spezifisch religiöse Bedeutung" im Lichte der "Theologie der Vereinigungskirche" ab. Ein solches Treffen möge "inspirierend" wirken - indes gebrauchten die Richter diese Pfingstmetapher gedankenlos, konnten sie doch keinen "spezifisch religiösen Gehalt, zum Beispiel in Gestalt eines Offenbarungserlebnisses", entdecken. Es werde begeisternd zugehen wie bei einem Papstbesuch. Der unter dem Namen der Vereinigungskirche eingetragene Verein trug in seiner Verfassungsbeschwerde vor, daß Mun nach den Glaubensinhalten seiner Kirche der Messias sei. Die Kammer des zweiten Senats hat nun festgestellt, daß theologische Fragen außerhalb der Erkenntnismöglichkeiten des Staates liegen. Wer in einer bestimmten Glaubensgemeinschaft als Messias und wer als dessen Stellvertreter gilt und welchen geistlichen Sinn die Begegnung mit diesen Personen hat, dafür kann "nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein", weil diese Fragen "der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind". Soweit die formale Frage der Zuständigkeit des Staates für die letzten Dinge. Aus ihrer negativen Beantwortung ergibt sich, daß die Beurteilung von Glaubensinhalten durch den Staat auch in der Sache unterbleiben muß. Nicht nur ist es den Staatsorganen unmöglich, theologische Sätze zu autorisieren und sich zum Vermittler aufzuschwingen etwa zwischen Papst und deutschen Bischöfen oder liberalen und orthodoxen Juden. Der Staat hat auch keine Meinung darüber zu haben, was vom Messianismus der Juden, Katholiken oder Munianer zu halten ist. Der zweite entscheidende Satz des Beschlusses nimmt diese vielberufene Neutralität wörtlich. Die Richter weisen darauf hin, "daß die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind". Das Bundesinnenministerium hatte das öffentliche Interesse am Einreiseverbot auf "Widersprüche zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes" gestützt. Insbesondere wurde auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes verwiesen, aus denen sich Schutzpflichten des Staates ergäben. Mußten die Bürger vor einem Vortrag geschützt werden, dessen Inhalt mutmaßlich den beiden Sätzen "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" und "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" widersprochen hätte? Die Verfassungsrichter erinnern daran, daß ein Einreiseverbot, das nach dem Schengener Abkommen für fast alle EU-Staaten Wirkung entfaltet, "das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt". Der Karlsruher Spruch ist als Kammerbeschluß ergangen. Der Senat wurde nicht mit der Sache befaßt, weil "die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind". Die zweite Kammer des zweiten Senats besteht aus den Richtern Broß, Gerhardt und Lübbe-Wolff. Broß und Frau Lübbe-Wolff waren im Jahre 2000 an der einstimmigen Entscheidung im maßgeblichen Präzedenzfall beteiligt, als den Zeugen Jehovas der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde. Sie gehörten 2003 auch zur Mehrheit im Kopftuchfall. Die Religionsfreiheit ist von Sekten erkämpft worden. Dem Karlsruher Beschluß kommt erhebliche Bedeutung für den Umgang mit dem Islam zu, und zwar gerade deshalb, weil er behauptet, daß seine Grundsätze eigentlich unstrittig seien. Daß eine Predigt, in der die Gleichheit von Mann und Frau verworfen wird, als Sicherheitsrisiko in die Akten eingeht, könnte polizeiliche Routine werden, wenn es nach jenen Wortführern unserer Wertordnung geht, die von Gläubigen nicht nur Treue zu unserem Recht verlangen, sondern eine Reform des Glaubens nach den Maßstäben der Staatsverfassung. Die sittliche Gefahrenabwehr rechtfertigte schon die Ausweisung der Jesuiten im Kulturkampf. Als "eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären beansprucht", genießt der Glaube der Mun-Jünger den Schutz der Religionsfreiheit - eben weil die Verfassung einen solchen Anspruch nicht erhebt. Das Grundgesetz ist nicht die heilige Schrift einer Stammesreligion. PATRICK BAHNERS Text: F.A.Z., 11.11.2006, Nr. 263 / Seite 39 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Verfassungsrichter geben Moon-Sekte Recht 09. Nov 2006, 16:27 Die Gründer der Moon-Sekte können damit rechnen, wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen. Das Bundesverfassungs-Gericht sieht in dem Verbot einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Einreiseverbot für den Gründer der so genannten Moon-Sekte als Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Das geht aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervor. Die Richter in Karlsruhe gaben einer Verfassungsbeschwerde von Moons Vereinigungskirche statt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz muss nun neu verhandelt werden. Allerdings könne daraus kein automatischer Anspruch auf Einreise abgeleitet werden, hieß es weiter. 1995 hatte der damalige Bundesgrenzschutz auf Betreiben des Bundesinnenministeriums Sun Myung Moon und dessen Frau die Einreise verwehrt, als der aus Korea stammende Religionsstifter Anhänger in Deutschland besuchen wollte. Das damals vom CDU-Politiker Manfred Kanther geführte Ministerium hatte argumentiert, dass die von der Vereinigungskirche vertretenen Glaubensinhalte den Wertvorstellungen des Grundgesetzes widersprächen. Das Einreiseverbot wurde bis 2004 verlängert. Die als Verein eingetragene Vereinigungskirche hatte dagegen zunächst ohne Erfolg geklagt. Im Juni 2002 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Einreiseverbot mit der Begründung, dass der Besuch keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Sektenmitglieder habe. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diese Entscheidung nicht. Daraufhin erhoben Moons Anhänger Verfassungsbeschwerde. Karlsruhe sieht keine Sicherheitsgefahr Im aktuellen Urteil der Kammer des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts heißt es nun, dass das Oberverwaltungsgericht das eigene Verständnis der Religionsgemeinschaft zu wenig berücksichtigt habe. Außerdem dürfe nach dem Schengener Abkommen die Einreise nur bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verweigert werden. Es liege nicht auf der Hand, dass eine Einreise des Ehepaares Moon solche Folgen haben würde, entschied die Kammer einstimmig. Auch der Hinweis des Bundesinnenministeriums, dass die von der Vereinigungskirche vertretenen Glaubensinhalte den Wertvorstellungen des Grundgesetzes widersprächen, sei nicht ausreichend. Bei Glaubensfragen und rein internen Angelegenheiten dürften Religionsgemeinschaften nicht auf die Wertvorstellungen des Staates verpflichtet werden. Das deutsche Einreiseverbot für Moon war sogar im letzten Jahresbericht des USAußenministeriums als Beispiel für Einschränkungen der Religionsfreiheit kritisiert worden. (nz) -------------------------------------------------------- ngo-online Internet-Zeitung für Deutschland Religionsfreiheit Einreiseverbot für Gründer der Mun-Bewegung verfassungswidrig 09. Nov. 2006 Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der Mun-Bewegung, San Myung Mun und seine Ehefrau verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Der heute 86-jährige Koreaner und seine Frau Hak Ja Han Mun dürfen damit wahrscheinlich künftig wieder einreisen. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde der zur Mun-Bewegung gehörenden deutschen Vereinigungskirche statt. Diese werde durch das Einreiseverbot in ihren Grundrechten auf Religionsfreiheit und auf freie Religionsausübung verletzt. Es liege "nicht auf der Hand", dass Besuche der Eheleute Mun Gefahren mit sich brächten, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots gerechtfertigt erscheinen ließen. Dazu müssten "Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit" vorliegen. Mun wollte im November 1995 im Rahmen einer Welttour in Frankfurt am Main einen Vortrag halten. Die Grenzschutzdirektion Koblenz verhängte jedoch auf Bitten des Bundesinnenministeriums ein Einreiseverbot für die Eheleute Mun. Es gilt für alle zum Schengener Übereinkommen gehörenden Staaten. Dem Verbot lag die Einschätzung der Bundesregierung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne. In der Folge wurde den Eheleuten Mun auf dem Flughafen in Paris von den französischen Behörden die Einreise verweigert. Das Einreiseverbot wurde fortlaufend verlängert, zuletzt 2004. Die dagegen gerichtete Klage des Vereins Vereinigungskirche e.V. war 2002 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2003 die Entscheidung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache nun an das OVG zurück. Dieses müsse "unter Einbeziehung des Grundrechts der Religionsfreiheit eine neue Abwägung treffen" und dann entscheiden, ob das Ehepaar Mun einreisen dürfe, sagte eine Sprecherin des Verfassungsgerichts. Das OVG hatte die Klage abgewiesen, weil der Besuch der Eheleute Mun "keine besondere Bedeutung" für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist staatlichen Stellen aber eine solche Einschätzung "verwehrt". Für die Frage, welche Bedeutung die persönliche Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Oberhaupt hat, sei "nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend". Dieses müsse bei der Auslegung der Einreise-Vorschriften so weit wie möglich berücksichtigt werden. Religionsgemeinschaften seien im Übrigen hinsichtlich ihrer Glaubensinhalte und rein interner Angelegenheiten "grundsätzlich nicht" den Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet. (AZ: 2 BvR 1908/03 - Beschluss vom 24. Oktober 2006) San Myung Mun (engl. Sun Myung Moon) hatte die nach ihm benannte und inzwischen weltweit vertretene Bewegung 1954 in Seoul gegründet. Seine Anhänger, die Munies (engl. Moonies), verehren ihn als Messias, der das Werk Jesu Christi, das im Wesentlichen gescheitert sei, vollendet. Aufsehen erregten die Massenhochzeiten der Bewegung. Text unter Verwendung von Material von: ddp ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Printausgabe, 10.11.2006 Einreiseverbot für Mun-Guru wird überprüft Karlsruhe. Das Oberhaupt der Mun-Bewegung, San Myung Mun, darf möglicherweise nach Deutschland einreisen. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Einreiseverbot aus dem Jahr 1995 auf, weil es gegen die Religionsfreiheit verstoße. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz muss nun erneut prüfen, ob der 86-jährige Koreaner seine Anhänger in Deutschland besuchen darf. Nach den Worten der Karlsruher Richter darf dem Gründer der „Vereinigungskirche“ – so der offizielle Name – die Einreise nur verwehrt werden, wenn dadurch erhebliche Sicherheitsrisiken entstünden. Dass ein vorübergehender Aufenthalt Muns solche Gefahren mit sich bringe, sei jedenfalls „nicht offenkundig“, merkten die Richter an. Die religiösen Inhalte dürfen bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Damit wurde der Verfassungsbeschwerde des deutschen Zweigs der Bewegung stattgegeben. Die Richter machten deutlich, dass die Glaubensinhalte einer Religionsgemeinschaft nicht den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechen müssen. (Az.: 2 BvR 1908/03) Zur Person (Quelle: FR vom 10.11.2006) Sun Myung Moon - Das Bundesverfassungsgericht hat das in Deutschland geltende Einreiseverbot für den Gründer der so genannten Moon-Sekte kritisiert. Die obersten Richter in Karlsruhe gaben in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde von Moons Vereinigungskirche statt und bezeichneten ein gegenläufiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz als Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Der Fall muss nun dort neu verhandelt werden. 1995 hatte der damalige Bundesgrenzschutz auf Betreiben des Innenministeriums eine Einreiseverweigerung gegen Sun Myung Moon und dessen Frau verfügt, als der Religionsstifter Anhänger in Deutschland besuchen wollte. Das Ministerium hatte argumentiert, dass die von der Vereinigungskirche vertretenen Glaubensinhalte den Wertvorstellungen des Grundgesetzes widersprächen. Das Verfassungsgericht urteilte nun, dass das OVG das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft zu wenig berücksichtigt habe. ap Germany's high court orders reconsideration of ban on church leader Moon The Associated Press Published: November 9, 2006 KARLSRUHE, Germany: Germany's supreme court on Thursday ordered a lower court to reexamine an order banning the founder of the Unification Church from entering the country. German officials denied visas to Rev. Sun Myung Moon and his wife when the Korean-born couple wanted to visit followers in 1995 because Berlin views his organization as a dangerous sect. A state court upheld the ban in 2002. But the Constitutional Court, ruling Thursday in Moon's favor, said the lower court decision violated the right to religious freedom. It said the state had no right to impose its values on a religious grouping. It also said the lower court failed to show that a visit would threaten public safety in Germany. The state court must now examine the case anew. The U.S. government has criticized German efforts to counter Moon's organization, calling it a restriction of religious freedom. http://de.news.yahoo.com Verfassungsgericht kritisiert Einreiseverbot für Sun Myung Moon Donnerstag 9. November 2006, 12:55 Uhr Karlsruhe (AP) Das Bundesverfassungsgericht hat das in Deutschland geltende Einreiseverbot für den Gründer der so genannten Moon-Sekte kritisiert. Die obersten Richter in Karlsruhe gaben in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde von Moons Vereinigungskirche statt und bezeichneten ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz als Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Der Fall muss nun dort neu verhandelt werden. 1995 hatte der damalige Bundesgrenzschutz auf Betreiben des Bundesinnenministeriums eine Einreiseverweigerung gegen Sun Myung Moon und dessen Anzeige Frau verfügt, als der aus Korea stammende Religionsstifter Anhänger in Deutschland besuchen wollte. Das damals vom CDU-Politiker Manfred Kanther geführte Ministerium hatte argumentiert, dass die von der Vereinigungskirche vertretenen Glaubensinhalte den Wertvorstellungen des Grundgesetzes widersprächen. Die Maßnahme wurde bis 2004 verlängert, Klagen der als Verein eingetragenen Vereinigungskirche dagegen blieben ohne Erfolg. Im Juni 2002 hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Verweigerung mit der Begründung bestätigt, der Besuch habe keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Vereinsmitglieder. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diese Entscheidung nicht. Daraufhin erhoben Moons Anhänger Verfassungsbeschwerde. Die Kammer des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts urteilte nun, dass das Oberverwaltungsgericht das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft zu wenig berücksichtigt habe. Außerdem dürfe nach dem Schengener Abkommen eine Einreiseverweigerung nur bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen. Es liege nicht auf der Hand, dass eine Einreise des Ehepaares Moon solche Gefahren mit sich bringen würde, heißt es in der einstimmigen Kammerentscheidung. Schließlich genüge auch nicht der Hinweis des Bundesinnenministeriums, dass die von der Vereinigungskirche vertretenen Glaubensinhalte den Wertvorstellungen des Grundgesetzes widersprächen. Bei Glaubensinhalten und rein internen Angelegenheiten dürften Religionsgemeinschaften nicht auf die Wertvorstellungen des Staates verpflichtet werden. Das deutsche Einreiseverbot für Moon war sogar im letzten Jahresbericht des USAußenministeriums als Beispiel für Einschränkungen der Religionsfreiheit kritisiert worden. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1908/03) 123recht.net Einreiseverbot für Führer der Mun-Sekte kommt neu auf den Prüfstand Bundesverfassungsgericht stärkt Selbstbestimmung der Kirchen Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der als Mun-Sekte bekannten Vereinigungskirche kommt erneut auf den gerichtlichen Prüfstand. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss entschied, berücksichtigten die Gerichte bislang das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht richtig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz soll daher erneut die vom Bundesinnenministerium geltend gemachten öffentlichen Belange gegen die Belange Muns und seiner deutschen Anhänger abwägen. In ihrer Begründung stärkten die Verfassungsrichter das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. (Az: 2 BvR 1908/03) Gemeinsam mit seiner Frau Hak-Ja Han wollte der Sektenführer Mun Sun-myung 1995 nach Deutschland einreisen, um einen Vortrag zu halten und mit seinen Anhängern zu sprechen. Das Bundesinnenministerium untersagte die Einreise und veranlasste zudem, dass Mun im Informationssystem der Schengen-Staaten ausgeschrieben wurde, was nahezu EU-weit zu einem Einreiseverbot führt. Diese Ausschreibung wurde bis heute fortlaufend verlängert. Nach Überzeugung des Innenministeriums steht das Selbstverständnis Muns und seiner Vereinigungskirche im Widerspruch zum Grundgesetz. Zudem sei bei einer Einreise Muns mit heftigen Reaktionen zu rechnen, was die öffentliche Sicherheit gefährde. Das OVG Koblenz und auch das Bundesverwaltungsgericht stimmten dem zu. Auf die Religionsfreiheit könne sich Mun nicht berufen, weil die Ausübung seiner Religion durch das Einreiseverbot nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, steht eine solche Bewertung staatlichen Stellen nicht zu. Eine Religionsgemeinschaft könne nur selbst bestimmen, welche Bedeutung der Kontakt zu ihrem Gründer oder Oberhaupt zukomme. Die Karlsruher Richter betonten allerdings, dass das Einreiseverbot deshalb noch nicht zwingend aufgehoben werden müsse. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen müssten die Gerichte aber das Eigenverständnis der Vereinigungskirche, die dem Kontakt mit Mun einen hohen Wert beimesse, "so weit wie möglich berücksichtigen". Weiter betonte das Bundesverfassungsgericht, dass Religionsgemeinschaften bei der Regelung rein interner Angelegenheiten nicht auf die Werte des Grundgesetzes verpflichtet seien. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem setze zudem Gefahren für die öffentliche Sicherheit voraus; solche lägen bei einer Einreise Muns "nicht auf der Hand". 9. November 2006 - 14.34 Uhr © AFP Agence France-Presse GmbH 2006 ---------------------------------------------------------------------------- JUSLINE News Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Pressemitteilung vom 09.11.2006 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 109/2006 vom 09. November 2006 Zum Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 1908/03 – Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen Einreiseverbot für Ehepaar Mun Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich“ halten sollte; außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, da es auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) beruhe. Die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt zukommt, kann nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Das Besuchsvorhaben der Eheleute Mun diente – jedenfalls auch – dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter, dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer Hinweise bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. Allerdings kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es ist aber geboten, bei der Auslegung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens insoweit gebunden hat, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt. Es liegt nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun Gefahren mit sich bringen, die auch bei der Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt erscheinen lassen. Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Quelle: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), www.bundesverfassungsgericht.de ------------------------------------------------------------------------------- netscape.de/Newsticker 11. November 2006 Einreiseverbot für Führer der Mun-Sekte kommt neu auf den Prüfstand Bundesverfassungsgericht stärkt Selbstbestimmung der Kirchen Karlsruhe - Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der als Mun-Sekte bekannten Vereinigungskirche kommt erneut auf den gerichtlichen Prüfstand. Wie das Bundesverfassungsgerichts in einem am Donnerstag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss entschied, berücksichtigten die Gerichte bislang das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht richtig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz soll daher erneut die vom Bundesinnenministerium geltend gemachten öffentlichen Belange gegen die Belange Muns und seiner deutschen Anhänger abwägen. In ihrer Begründung stärkten die Verfassungsrichter das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. (Az: 2 BvR 1908/03) (AFP) 09.11.06, 14:34 Uhr ----------------------------------------------------------------- businessportal24.com Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen Einreiseverbot für Ehepaar Mun 2006/11/09 16:54 Pressemeldung von: Bundesverfassungsgericht Zum Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 1908/03 – Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen Einreiseverbot für Ehepaar Mun Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel 'Die wahre Familie und ich' halten sollte; außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel 'Die wahre Familie und ich' halten sollte; außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt zukommt, kann nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Das Besuchsvorhaben der Eheleute Mun diente – jedenfalls auch – dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter, dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer Hinweise bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. Allerdings kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es ist aber geboten, bei der Auslegung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens insoweit gebunden hat, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt. Es liegt nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun Gefahren mit sich bringen, die auch bei der Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt erscheinen lassen. Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe Postfach 1771, 76006 Karlsruhe Telefonzentrale: 0721/9101-0 E-Mail Inhaltliche Betreuung: bverfg@bundesverfassungsgericht.de rhein-zeitung.de Karlsruhe hebt Einreiseverbot gegen Oberhaupt der Mun-Bewegung auf Karlsruhe/Koblenz (dpa/lrs) - Das Oberhaupt der weltweiten Mun- Bewegung, San Myung Mun, darf möglicherweise nach Deutschland einreisen. Das Bundesverfassungsgericht hob in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ein Einreiseverbot aus dem Jahr 1995 auf und ordnete eine neue Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz an. Nach den Worten der Karlsruher Richter darf dem Gründer der Vereinigungskirche - so der offizielle Name - und seiner Frau die Einreise nur verwehrt werden, wenn dadurch Sicherheitsrisiken entstehen. Die religiösen Inhalte dürfen bei der Entscheidung keine Rolle spielen. dpa-infocom http://rsw.beck.de BVerfG: Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen Einreiseverbot für ihre Religionsführer erfolgreich Der Streit um die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots für die Führer der Vereinigungskirche, das Ehepaar Mun, geht in die zweite Runde. Die deutsche Vereinigungskirche erreichte mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, dass sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz erneut mit der Sache beschäftigen muss. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat das OVG seiner Entscheidung eine Gewichtung «genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich» der Religionsgemeinschaft zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist (Beschluss vom 24.10.2006, Az.: 2 BvR 1908/03). Sun Myung Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Das Ehepaar Mun beabsichtigte Ende 1995, im Rahmen einer Welttour nach Deutschland einzureisen. Nach dem Besuchsprogramm sollte Sun Myung Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahe stehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel «Die wahre Familie und ich» halten. Außerdem wollte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen. Um dies zu verhindern, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesinnenministeriums die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem aus. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung abgewiesen hatten, hatte die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde jetzt Erfolg. Das BVerfG hob das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Besuch der Religionsführer nicht per se ohne Bedeutung für die Religionsgemeinschaft Zur Begründung führte Karlsruhe an, die Verwaltungsrichter hätten den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) falsch definiert. Das OVG habe die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit habe das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt sei, rügten die Verfassungsrichter. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt zukomme, könne nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Keine Beurteilung der Kernfragen zu Pflege und Förderung des Glaubens durch staatliche Stellen Insoweit seien durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Das Besuchsvorhaben der Eheleute Mun diente nach Ansicht des BVerfG jedenfalls auch dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter. Diesem komme nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zu. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer Hinweise bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen, führten die Karlsruher Richter aus. Kein Anspruch auf Einreise unmittelbar aus dem GG Allerdings könne unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Es sei aber geboten, bei der Auslegung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei der Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens insoweit gebunden habe, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetze. Ausschreibung unter Umständen rechtswidrig Es liege nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun Gefahren mit sich brächten, die auch bei der Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt erscheinen lassen. Soweit das Bundesinnenministerium das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleite, wies das BVerfG darauf hin, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet seien und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen sei. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 9. November 2006. http://news.abacho.at Einreiseverbot für Gründer der Mun-Bewegung verfassungswidrig 09.11.2006 13:19 Uhr Karlsruhe (ddp-rps). Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der Mun-Bewegung, San Myung Mun, und seine Ehefrau verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Angelegenheit muss nun erneut vor dem Oberverwaltungssgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz verhandelt werden. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde der zur Mun- Bewegung gehörenden deutschen Vereinigungskirche statt. Diese werde durch das Einreiseverbot in ihren Grundrechten auf Religionsfreiheit und auf freie Religionsausübung verletzt. Es liege «nicht auf der Hand», dass Besuche der Eheleute Mun Gefahren mit sich brächten, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots gerechtfertigt erscheinen ließen, heißt es in dem Beschluss. Mun wollte im November 1995 im Rahmen einer Welttour in Frankfurt am Main einen Vortrag halten. Um dies zu verhindern, verweigerte die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitten des Bundesinnenministeriums den Eheleuten Mun die Einreiseerlaubnis. Das von Deutschland verhängte Einreiseverbot galt für alle zum Schengener Übereinkommen gehörenden Staaten. Dem Verbot lag die Einschätzung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne. In der Folge wurde den Eheleuten Mun bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Paris von den französischen Behörden die Einreise verweigert. Die Ausschreibung der Einreiseverweigerung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt im Jahr 2004. Die dagegen gerichtete Klage des Vereins Vereinigungskirche e.V. war 2002 vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2003 die Entscheidung bestätigt. Das OVG müsse nun «unter Einbeziehung des Grundrechts der Religionsfreiheit eine neue Abwägung treffen» und dann entscheiden, ob das Ehepaar Mun einreisen dürfe, sagte eine Sprecherin des Verfassungsgerichts. Das OVG hatte die Klage abgewiesen, weil der Besuch der Eheleute Mun «keine besondere Bedeutung» für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe. (AZ: 2 BvR 1908/03 - Beschluss vom 24. Oktober 2006) www.freiepresse.de Einreiseverbot für Führer der Mun-Sekte kommt neu auf den Prüfstand Bundesverfassungsgericht stärkt Selbstbestimmung der Kirchen Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der als Mun-Sekte bekannten Vereinigungskirche kommt erneut auf den gerichtlichen Prüfstand. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss entschied, berücksichtigten die Gerichte bislang das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht richtig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz soll daher erneut die vom Bundesinnenministerium geltend gemachten öffentlichen Belange gegen die Belange Muns und seiner deutschen Anhänger abwägen. In ihrer Begründung stärkten die Verfassungsrichter das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. (Az: 2 BvR 1908/03) © Copyright AFP Agence France Presse GmbH www.schul-presse.de/politik Einreiseverbot für Gründer der Mun-Bewegung verfassungswidrig 09.11.2006 Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der Mun- Bewegung, San Myung Mun, und seine Ehefrau verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Angelegenheit muss nun erneut vor dem Oberverwaltungssgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz verhandelt werden. © ddp Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde der zur Mun- Bewegung gehörenden deutschen Vereinigungskirche statt. Diese werde durch das Einreiseverbot in ihren Grundrechten auf Religionsfreiheit und auf freie Religionsausübung verletzt. Es liege "nicht auf der Hand", dass Besuche der Eheleute Mun Gefahren mit sich brächten, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots gerechtfertigt erscheinen ließen, heißt es in dem Beschluss. Mun wollte im November 1995 im Rahmen einer Welttour in Frankfurt am Main einen Vortrag halten. Um dies zu verhindern, verweigerte die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitten des Bundesinnenministeriums den Eheleuten Mun die Einreiseerlaubnis. Das von Deutschland verhängte Einreiseverbot galt für alle zum Schengener Übereinkommen gehörenden Staaten. Dem Verbot lag die Einschätzung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne. In der Folge wurde den Eheleuten Mun bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Paris von den französischen Behörden die Einreise verweigert. Die Ausschreibung der Einreiseverweigerung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt im Jahr 2004. Die dagegen gerichtete Klage des Vereins Vereinigungskirche e.V. war 2002 vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2003 die Entscheidung bestätigt. Das OVG müsse nun "unter Einbeziehung des Grundrechts der Religionsfreiheit eine neue Abwägung treffen" und dann entscheiden, ob das Ehepaar Mun einreisen dürfe, sagte eine Sprecherin des Verfassungsgerichts. Das OVG hatte die Klage abgewiesen, weil der Besuch der Eheleute Mun "keine besondere Bedeutung" für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe. (AZ: 2 BvR 1908/03 - Beschluss vom 24. Oktober 2006) (ddp) ---------------------------------------------------------------------------------------- www.bwheute.de Vereinigungskirche vor Bundesverfassungsgericht erfolgreich 09.11.2006 Karlsruhe. Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben ein Einreiseverbot für den Gründer der weltweiten Vereinigungskirche, Sun Myung Mun, aufgehoben. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von Vertretern der deutschen Vereinigungskirche gegen das Einreiseverbot sei erfolgreich gewesen, teilte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts heute in Karlsruhe mit (2 BvR 1908/03). Jetzt muss das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erneut entscheiden. www.suedkurier.de 10.11.2006 Sektengründer hofft San Myung Mun, 86, Oberhaupt der weltweiten Mun-Bewegung, darf möglicherweise nach Deutschland einreisen. Das Bundesverfassungsgericht hob in einem Beschluss ein Einreiseverbot aus dem Jahr 1995 auf, weil es gegen die Religionsfreiheit verstoße. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz muss nun erneut prüfen, ob der Koreaner seine Anhänger in Deutschland besuchen darf. Nach den Worten der Karlsruher Richter darf dem Gründer der "Vereinigungskirche" - so der offizielle Name - die Einreise nur verwehrt werden, wenn dadurch erhebliche Sicherheitsrisiken entstünden. Mun hatte seine 1954 ins Leben gerufene Bewegung in den vergangenen Jahrzehnten zu einem Wirtschaftsimperium ausgebaut. (dpa) www.jucontent.de Mun-Sektenführer dürfen vielleicht bald einreisen Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Klage der zur sog. Mun-Bewegung zählenden deutschen Vereinigungskirche e.V. gegen das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für die Eheleute Mun zulässig ist. Mun, ebenso wie seine Ehefrau koreanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA, ist Gründer und Oberhaupt der weltweit tätigen Vereinigungskirche. Im Rahmen einer Vortragsreise durch Europa wollte er im November 1995 auf Einladung der Vereinigungskirche in Frankfurt/Main eine Ansprache zum Thema "Die wahre Familie und Ich" halten. Um dies zu verhindern, wurden die Eheleute Mun von der Grenzschutzdirektion Koblenz zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Dem lag die Einschätzung der Bundesregierung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den sog. Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne. Mit ihrer Klage begehrt die Vereinigungskirche die Feststellung, dass die Ausschreibung rechtswidrig ist. Sie sieht sich dadurch in ihrem Recht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dieses Grundrecht einer religiösen Vereinigung keinen Anspruch auf Einreise ihres ausländischen geistlichen Oberhauptes gewähre. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Anwesenheit bedeutsam für Religionsausübung ? Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Es hat außerdem erklärt: Die Vereinigungskirche ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als religiöser Verein und damit als Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit anzusehen. Das Interesse der Vereinigungskirche an der Einreise ihres religiösen Oberhauptes kann durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sein, insbesondere wenn die Anwesenheit des Oberhauptes in Deutschland eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion hat. Ob dies der Fall ist und ob sich diese Belange gegebenenfalls bei der Ausübung des behördlichen Ermessens gegenüber den geltend gemachten öffentlichen Interessen an dem Einreiseverbot durchsetzen, wird vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen sein. BVerwG 1 C 35.00 - Urteil vom 10. Juli 2001 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- http://exalo.eu Verfassungsgericht hebt Einreiseverbot gegen Sektengründer auf “Ein völlig neues Zeitalter ist angebrochen”, verkünden die Missionare der “Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums” seit Jahrzehnten, die “Vereinigungskirche”, wie sie sich heute nennt, ist “weltweit vertreten”, wie am 24. Oktober 2006 das Bundesverfassungsgericht in einem für die Mun-Anhänger erfreulichen Urteil festgestellt hat (2 BvR 1908/03). Von Heinz-Peter Tjaden Das höchste deutsche Gericht hob ein Einreiseverbot für das Ehepaar Mun aus dem Jahre 1995, damals verhängt von der Koblenzer Grenzschutzdirektion und von Verwaltungsgerichten immer wieder bestätigt, mit der Begründung auf, es verstoße gegen die Religionsfreiheit. Die zweite Kammer des zweiten Senats entschied: “Das Oberverwaltungsgericht (Koblenz) hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt zukommt, kann nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Das Besuchsvorhaben der Eheleute Mun diente - jedenfalls auch - dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter, dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer Hinweise bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen.” Auch das zuständige Ministerium musste sich Kritik der Verfassungshüter gefallen lassen: “Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist.” Mit dieser Entscheidung ist das Einreiseverbot wieder beim Koblenzer Oberverwaltungsgericht gelandet, das am 19. Juni 2002 der Auffassung war, dass der Gründer der “Vereinigungskirche” bei seiner Welttournee keinen Abstecher nach Deutschland machen dürfe, wenn die Bundesregierung ein entsprechendes Verbot erteilt habe (Aktenzeichen 12A10349/99.OVG / 3 K 938/98.KO). Gegründet wurde die Vereinigungskirche nach dem Koreakrieg von Mun Sun-myung, der am 25. Februar 1920 in Nordkorea geboren wurde. Der Gründung ging Ostern 1935 eine angebliche Erscheinung von Jesus voraus. 1948 wurde Mun von der koranischen Kirche ausgeschlossen, im März 1960 heiratete er seine Schülerin Hak-Ja Han. In Deutschland ist die Mun-Sekte relativ bedeutungslos, großen politischen und wirtschaftlichen Einfluss hat sie in den USA. Aufsehen erregen immer wieder Massenhochzeiten, bei denen Frauen und Männer, die sich noch nie gesehen haben, über Kontinente und Kulturen hinweg von Mun zu Paaren gemacht werden. Nicht gern hört man in der “Vereinigungskirche”, dass der Gründer, der im Gegensatz zu seinen Anhängern Multimillionär ist, in den USA eine Haftstrafe wegen Steuervergehen verbüßen musste.
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